Verwertungsrecht
Kopieren für den Unterricht: Was darf, was muss?
Stefan Lüke
Renate H. ist Chemielehrerin an einem Gymnasium in Niedersachsen. Seit Wochen ärgert sie sich über das von ihrer Schule ausgewählte Buch für den Unterricht in ihrer 10. Klasse. Renate H. handelt ökonomisch. Wissend, dass sich viele Eltern gegen die Anschaffung eines zusätzlichen Werkes eines anderen Verlages allein schon aus Kostengründen wehren würden, stellt sich die Pädagogin an den Kopierer. Sie kopiert die Seiten mit den ihrer Einschätzung nach besser dargestellten Inhalten. 30 Seiten pro Schülerin oder Schüler. Kopieren gehört zum Alltagsgeschäft und zur Realität in zahlreichen Bildungseinrichtungen. Und das, obwohl es häufig um eine rechtliche Gratwanderung handelt. Denn mit jeder Kopie stellt sich die Frage, ob nicht doch das Urheberrecht verletzt wird.
Beträchtlicher wirtschaftlicher Schaden
Was nach einem Kavaliersdelikt klingen mag, drückt sich in Zahlen ganz anders aus. 290 Millionen Kopien werden nach Hochrechnungen der Verwertungsgesellschaft VG Wort jährlich allein in deutschen Schulen angefertigt. Der wirtschaftliche Schaden ist beträchtlich. „Es gibt zwar nur Schätzwerte. Aber man muss von Millionenbeträgen ausgehen, die den Schulbuchverlagen verloren gehen, weil nicht für die Urheberrechte bezahlt wird“, sagt der Geschäftsführer des Verbandes deutscher Bildungsmedien (VdS), Andreas Baer.
Nun hofft er auf eine Eindämmung der Kopierflut. Sie soll durch einen jüngst zwischen den Verwertungsgesellschaften und der Kultusministerkonferenz abgeschlossenen Vertrag erreicht werden. Kopiert werden dürfen künftig nur bis zu 12 Prozent eines urheberrechtlich geschützten Werkes, höchstens jedoch 20 Seiten. Die Kopien dürfen die Bücher keinesfalls ersetzen. Zudem wurde vereinbart, dass aus jedem Buch nur einmal pro Schuljahr und Klasse kopiert werden darf. Die digitale Speicherung sowie das digitale Verteilen von Kopien sind verboten. Die Bundesländer überweisen dafür pauschal sechs Millionen Euro. Eine Hälfte geht an die Autoren, die andere an die Schulbuchverlage.
Formal ist damit ein klarer Rahmen gesetzt. Doch der Alltag in Schulen sieht häufig anders aus. „Wir haben längst vor den knappen Kassen bei Kommunen, Ländern und unseren Eltern, aber auch der rechtlichen Verzwicktheit des Themas resigniert“, gesteht ein Pädagoge, der lieber nicht genannt werden möchte. Nicht das Kopieren aus Schulbüchern betrachtet er als das größte Problem. Er nennt ein anderes Beispiel. Neulich habe er einen spannenden Beitrag eines politischen Fernsehmagazins zu Hause aufgezeichnet. Den könne er sich zwar zeitversetzt daheim wieder anschauen, in der Schule aber dürfe er ihn nicht einsetzen, weil es sich beim Mitschnitt nicht um einen „geringen Umfang“ der Sendung gehandelt habe. „Das versteht kein Mensch. Also zeige ich ihn, wissend, dass es verboten ist“, räumt er ein.
Komplizierte Regelungen
Seine Einschätzung wird von Johannes Philipp geteilt. Der Referent für Medienpädagogik an der Akademie für Lehrerfortbildung in Dillingen bildet Multiplikatoren aus, die wiederum Lehrer über die Tücken des Urheberrechts aufklären sollen. „Die Sache ist hoch kompliziert und für den Laien kaum durchschaubar“, ist er überzeugt. So viele Fragen stünden im Raum. Etwa die, ob Schule öffentlich sei oder eben nicht, wie es die Kultusminister glauben. Die Antwort darauf beeinflusst das Urheberrecht. Johannes Philipp ist überzeugt, dass sich das Problembewusstsein in den Kollegien in Grenzen hält. Dort, wo es existiere, werde häufig nach dem Prinzip „Wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter“ gehandelt. Dort aber, wo sich Lehrer keiner Schuld bewusst seien, werde im Zuge der Kollegenhilfe schnell mal etwas im Internet heruntergeladen, gescannt, verteilt und genutzt.
Von fehlendem Problembewusstsein mag der Leiter des Bonner Ernst-Moritz-Arndt-Gymnasiums, Uwe Bettscheider, nichts wissen und räumt dennoch ein: „Ich glaube aber schon, dass hier die Gesetze manchmal etwas gedehnt werden.“ Die neuen Vorschriften hingen im Lehrerzimmer aus. Zudem sei auf sie in der Lehrerkonferenz hingewiesen worden.
Wenn die Abmahnung kommt …
Was aber geschieht, wenn gegen die Vereinbarungen verstoßen wird und plötzlich doch ein Kläger im Raum steht? „Die möglichen Folgen sollte man nicht auf die leichte Schulter nehmen“, warnt der aufs Urheberrecht spezialisierte Augsburger Anwalt Hagen Hild. Im schlimmsten Fall drohe eine Abmahnung durch den Rechteinhaber.
Damit verbunden seien zumeist Schadensersatzansprüche und eine Unterlassungserklärung. Flattere einem Pädagogen eine derartige Abmahnung ins Haus, solle er unbedingt juristischen Rat einholen. „Das Urheberrecht ist zu kompliziert, als dass ein Lehrer so etwas alleine regeln kann“, weiß er. Die Abmahnung frei nach dem Motto „Was soll schon passieren“ zu den Akten zu legen, sei die fatalste Reaktion. Üblicherweise seien dort exakte Fristen zur Stellungnahme festgelegt, die man auf keinen Fall versäumen dürfe. „Sonst könnte es teuer werden“, mahnt der Spezialist.
Kompakt
Eine neue Vereinbarung zwischen Verwertungsgesellschaften und den Kultusministern regelt das Urheberrecht für Schulen. Danach dürfen Lehrer einmal pro Jahr und Klasse 12 Prozent, maximal aber 20 Seiten eines urheberrechtlich geschützten Schulbuches kopieren.
Stephan Lüke
klett-themendienst.de
Journal der Leipziger Buchmesse